[ 05.02.10 12:51 ]
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung eine gegen einen Profifußballer aus dem Ruhrgebiet gerichtete Schadensersatzklage abgewiesen.
Bei dem Fall ging es um eine Firma, die mit dem Profifußballer zunächst einen befristeten Beratervertrag abgeschlossen hatte. Der Vertrag umfasste die Vereinbarung sich ausschließlich von dieser Firma beraten und unterstützen zu lassen. Der Fußballer kündigte jedoch diesen Vertrag und verlängerte unter Inanspruchnahme von fremden Beratungsleistungen seinen bisherigen mit einem Bundesligisten aus dem Revier bestehenden Spielervertrag. Die klagende Beraterfirma sah dies als Vertragsverletzung an und verlangte Schadensersatz von über 70.000 Euro.
Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum hatte diese Schadensersatzklage abgewiesen, und erhielt darin in zweiter Instanz Bestätigung vom 12. Zivilsenat.
Zur Begründung hieß es, es liege in dem Fall kein Verstoß gegen die Exklusivitätsvereinbarung vor, da diese Klausel unwirksam sei. Ein Profifußballer sei weisungsgebundener Arbeitnehmer und könne die zum Schutz Arbeitssuchender geltende Bestimmung des § 297 Nr. 4 SGB III für sich in Anspruch nehmen. Danach seien Vereinbarungen unwirksam, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitssuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bediene.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
(hell)
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