Das Landesarbeitsgericht Hamm hat jetzt die Klage einer Lehrerin gegen das Land NRW abgewiesen, die von ihrem Arbeitgeber abgemahnt und anschließend gekündigt wurde, weil diese während des von ihr erteilten Unterrichts (muttersprachlicher Unterricht in türkischer Sprache, an dem ausschließlich Schüler islamischer Religionsausrichtung teilnehmen) ein Kopftuch getragen hat.
Nachdem die Frau auch nach einer vom Schulleiter ausgesprochenen Abmahnung (Begründung: Das Tragen eines Kopftuchs während des Unterrichts sei mit der Neufassung des § 57 Abs. 4 Schulgesetz NRW nicht vereinbar) weiterhin ein Kopftuch während des Unterrichts trug, wurde sie mit einem Schreiben vom 20.02.2007 gekündigt.
Mit ihren Klagen wendet sich die Klägerin gegen die Rechtswirksamkeit der Abmahnung und Kündigung. Sie ist der Auffassung, das Tragen eines Kopftuches verstoße nicht gegen § 57 Abs. 4 Schulgesetz NRW, weil es nicht geeignet sei, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Sie sei eine hoch angesehene Lehrerin, deren Unterricht, Auftreten und äußeres Erscheinungsbild zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben habe. § 57 Abs. 4 Schulgesetz NRW verstoße gegen Artikel 4 Abs. 1 GG und sei mit § 7 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht vereinbar. Außerdem leide das Gesetz an einem Vollzugsdefizit. Das Tragen der Ordenstracht oder der jüdischen Kippa werde nämlich nicht als religiöse Bekundung angesehen.
Das beklagte Land ist der Meinung, das Tragen des Kopftuches gefährde und störe die Neutralität des Landes und des Schulfriedens. Es könne der Eindruck hervorgerufen werden, dass die Trägerin eines Kopftuches gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Art. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich demokratische Grundordnung auftrete. So sei teilweise mit dem Tragen des Kopftuchs die Annahme verbunden, die Trägerin befürworte eine fundamentalistische Einstellung und setze sich für ein theokratisches Staatswesen ein. Nicht von Bedeutung sei es, ob es zu konkreten Störungen gekommen sei. Ein Vollzugsdefizit liege nicht vor. Das Tragen einer Ordenstracht sei mit der christlich abendländischen Kultur, die das Grundgesetz präge, vereinbar.
Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Abzustellen sei nicht darauf, welches subjektive Motiv dem Tragen des Kopftuches zugrunde liege. § 57 Abs. 4 Schulgesetz NRW sei als abstrakte Gefährdungsnorm ausgestattet. Entscheidend sei, welche Deutungsmöglichkeit für eine nicht unerhebliche Zahl von Betrachtern nahe liege. Gefährdungen für den religiösen Schulfrieden könnten sich aus der Besorgnis von Eltern entwickeln, ihre Kinder würden ohne ihren ausdrücklichen Willen religiös beeinflusst. § 57 Schulgesetz NRW sei auch nicht verfassungswidrig. Dem Gesetzgeber stehe eine Einschätzungsprärogative zu. Er könne daher festlegen, ob er eine eher großzügige oder eine strikte Regelung bevorzuge, um die staatliche Neutralitätspflicht im schulischen Bereich zu gewährleisten. Die Bandbreite seines Gestaltungsermessens habe der Gesetzgeber mit der nun gewählten Regelung nicht verlassen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. (hell)
Kommentar #6 vom 05.08.09 12:14
@all
und was ist mit frauen oder männer die zum islam übergetreten sind ?
in deutschland gibt es das recht seine religion auszüben und dazu gehört für muslimische frauen das tragen von hijab (kopftuch) und für männer das tragen eines bartes.
ihr seit so verblendet von der bild hetze das ihr wirklich glaubt ne wenn wir dies zulassen werden wir bald vom islam unterjocht und werden sklaven im eigenen land.
wo für haben wir grundgetze wen sie missachtet werden ?
ich hoffe das mein kommentar nicht gelöscht wird wir leben ja in einer demokratie und dort herscht meinungsfreiheit.
Kommentar #5 vom 01.10.08 23:34
Wer schreibt so was: Gleichberechtigung für alle und danach gleich: wer in Deutschland lebt soll sich auch so verhalten. Der letzte Satz klingt eher nach Gleichschaltung...
Und weltanschaulich neutral bist du von gestern 14.49 übrigens selber so was von überhaupt nicht...
Martin
Kommentar #4 vom 01.10.08 09:54
ist ja auch richtig so das sie das kopftuch nicht auflassen darf **lach** wie schon erwähnt wir sind in deutschland und es herrscht gleichberechtigung :-))
Viel Spass
D E U T S C H L A N D
MFG
Sascha
Kommentar #3 vom 30.09.08 18:50
kennt die frau den spruch gleichberechtigung für alle??? ich finds super das sie verloren hat wir leben in deutschland also soll sie sich auch so verhalten mir als deutscher wirds ja auch verboten in der schule usw mit bomberjacke oder ähnlichen aufzutreten oder sogar musik von den böhsen onkelz zu hören weils ja ne ...NAZIBAND... ist so ein scheiß aber in den pausen hörste in jeder ecke türkisches gelaber und dann noch die musik sagste was dagegen bekommste ein drauf wegen ausländer feindlichkeit aber was soll mann machen? wir leben halt in DEUTSCHLAND
Kommentar #2 vom 30.09.08 16:29
Kurze Gegenfrage: Was wäre wohl in einem Land passiert indem der Islam in Überzahl ist und dort eine Christliche Ordensfrau mit Tracht an einer islamischen Schule unterrichten würde? Es käm garnicht dazu.........
Kommentar #1 vom 30.09.08 14:49
Richtig so, wer hier in Deutschland leben darf, soll erstens froh sein und zweitens soll er sich der deutschen Kultur anpassen, wer dies nicht möchte, der möge bitte wieder dahin zurück wo er hergekommen ist :)
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